Dienstag, 24. Juli 2018

Wegen der Trockenheit dürfen die Brachflächen nun in einigen Regionen genutzt werden ...

In Rheinland-Pfalz dürfen aufgrund der starken Trockenheit und der damit verbundenen Futterknappheit in bestimmten Gebieten ab sofort die brachliegende Flächen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Nutzcode 062) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung in bestimmten Landkreisen zu Futterzwecken genutzt werden. 

Sowohl die Beweidung, als auch eine Schnittnutzung des Aufwuchses zu ist möglich.


Erlaubt ist dies jetzt in folgenden Kreisen:
- Ahrweiler
- Altenkirchen
- Alzey-Worms
- Bad Dürkheim
- Bad Kreuznach
- Cochem-Zell
- Donnersbergkreis
- Frankenthal
- Koblenz
- Ludwigshafen
- Mainz
- Mainz-Bingen
- Mayen-Koblenz
- Neuwied
- Rhein-Hunsrück-Kreis
- Rhein-Lahn-Kreis
- Rhein-Pfalz-Kreis
- Speyer
- Westerwaldkreis
- Worms
Wichtige Hinweise:

Flächen mit Zwischenfrüchten-ÖVF / Untersaaten-ÖVF dürfen im Jahr der Antragstellung lediglich mit Schafen und Ziegen beweidet werden (§ 31 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung). Im Jahr nach der Antragstellung gilt § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren) dieser Flächen zulässig. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung oder das Beweiden (mit Tieren) im Antragsjahr erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Die Futternutzung von Winterzwischenfrüchten als Nachbau nach Leguminosen-ÖVF richtet sich ausschließlich nach § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren, d. h. auch mit Rindern, Pferden, etc.) dieser Flächen zulässig (auch im Antragsjahr). Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Bei Zwischenfrüchten / Untersaaten, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, bzw. Winterzwischenfrüchten als Nachbau von Leguminosen, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, ist eine Beweidung oder Schnittnutzung zulässig.

Für Flächen, welche nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Nach § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums nach § 5 Abs. 4 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung (01.04. – 30.06.) immer erlaubt.

In Zweifelsfällen sprechen Sie mit ihrer Kreisverwaltung!


Quelle: Kreisverwaltung Neuwied
Bildquelle: pixybay.com

Mittwoch, 4. Juli 2018

Antragszeitraum für die Förderung der Umstellung auf biologische Landwirtschaft noch bis 20.07.2018



Rheinland-Pfalz: 

"EULLa"-Antragsverfahren läuft noch bis zum 20.07.2018

Das Land Rheinland-Pfalz möchte mit dem Programm „Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft“ (EULLa) eine umweltschonende und nachhaltige Landwirtschaft fördern. Dabei sollen (Zitat): "Die Landwirte sollen eine aktive Rolle im Umwelt- und Naturschutz übernehmen".


Wer jetzt einen Antrag stellt, muss - um die Förderung in Anspruch zu nehmen - ab dem 01.01.2019 nach den jeweiligen Richtlinien wirtschaften. Bei einer Umstellung des Gesamtbetriebes muss spätestens bis Ende 2018 ein Vertrag mit einem anerkannten Öko- Kontrollunternehmen abgeschlossen sein.

Es gibt verschiedene Maßnahmen und Programme, aus denen man passend zum eigenen Betrieb wählen kann.

Meiner Meinung nach besonders interessant ist die Umstellung des Gesamtbetriebes für viele reine Grünlandbetriebe mit (oder ohne) Mutterkuhhaltung, da diese oft gar nicht viel an ihrer Wirtschaftsweise ändern müssen. Dort lohnt sich die Umstellung selbst dann, wenn Das Heu und die Absetzer weiterhin konventionell vermarktet werden.


Für Milchviehbetriebe ist es zurzeit meist schwierig eine Bio-Molkerei zu finden, die ihnen die Mich abnimmt. Die Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf ökologischen Landbau ohne einen Zuschlag beim Milchauszahlungspreis muss sehr kritisch geprüft werden.  

Im Ackerbau fängt die Förderung ebenfalls den Verlust nicht auf, wenn man keine alternative Vermarktung findet.

Direktvermarkter kann die Umstellung einen werbewirksamen Vorteil bringen.  

Neben der Umstellung des Gesamtbetriebes werden auch noch weitere Programmteile angeboten. Hier eine Übersicht: 

• Einführung und Beibehaltung Ökologische Wirtschaftsweise im Unternehmen,
• Umweltschonende Steil- und Steilstlagenbewirtschaftung,
• Anlage von Gewässerrandstreifen,
• Anlage von Saum- und Bandstrukturen,
• Beibehaltung von Untersaaten und Zwischenfrüchte über Winter,
• Umwandlung von Acker in Grünland,
• Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung im Unternehmen und tiergerechte Haltung auf Grünland,
• Grünlandbewirtschaftung in den Talauen der Südpfalz,
• Alternativer Pflanzenschutz,
• Biotechnischer Pflanzenschutz im Weinbau,
• Vielfältige Kulturen im Ackerbau,
• Vertragsnaturschutz Grünland,
• Vertragsnaturschutz Kennarten,
• Vertragsnaturschutz Acker,
• Vertragsnaturschutz Weinberg sowie
• Vertragsnaturschutz Streuobst.

Weiter Infos findet man beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf der Seite ELER-EULLE
Hier geht es direkt zu dem für Landwirte interessanten Programmteilen: *klick*
Stöbern lohnt sich, es gibt auch Förderungen für andere Projekte im ländlichen Raum.

Die Antragsunterlagen, Infos und Ansprechpartner findet man auf der Seite Dienstleistungszentren Ländllicher Raum, besser bekannt als DLRs. 
Hier geht es direkt zu den Unterlagen: *klick*


Bildquelle: pixabay.com